§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein für Bewegungsspiele Rheingold 07 e.V. Emmerich“.
Der Sitz des Vereins ist Emmerich.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emmerich unter V.R. 104 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, sowie der Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem AntragstellerIn schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitglieds
durch Austritt des Mitglieds
durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zulässig innerhalb eines halben Jahres zum Ende eines Kalenderjahres.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag oder eine Umlage nicht gezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Durch den Austritt oder Ausschluss wird kein Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen begründet.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Der Beitrag ist fällig in Jahres- oder Halbjahresbeiträgen, und zwar jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, sowie zum 01.07. eines jeden Jahres.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Dieser ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich durch Bankeinzug. Der Vorstand ist berechtigt, einem einzelnen auf Antrag eine andere Einzahlungsweise zu gestatten.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt durch die örtlichen Tageszeitungen und/oder in der Vereinszeitschrift mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Erfolgt die Einladung per Post, so genügt die rechtzeitige Aufgabe zur Post.
Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jedes Mitglied kann eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins, sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. Dieses ist vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstandaufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
Feststellung der Jahresrechnung
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über Satzungsänderungeund Auflösung des Vereins
Wahl des Vorstandes. Dieser wird für zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in Jahren mit einer geraden Endziffer.
Bestätigung des Jugendvorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Beschlussfassungen über Ordnungen und deren Änderungen
§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem Vertreter des Geschäftsführers
dem Vertreter des Schatzmeisters
dem Fußballobmann
dem Jugendleiter
acht Beisitzern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand in der Weise vertreten, dass der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes handelt.
Der Vorstand und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung in Jahren, die mit einer geraden Endziffer enden, für zwei Jahre, gewählt; der Vorstand der Jugend in jedem Jahr durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Vorstandsmitglied kann nur ein Mitglied des Vereins sein.
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die stellvertretenden Vorsitzenden berufen und leiten die Sitzung des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand anzurufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandmitglieder verlangt wird. Der geschäftsführende Vorstand hat zumindest einmal im Monat eine Vorstandsitzung abzuhalten. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 11 Jugend des Vereins
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Dies wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 12 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Emmerich, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung verwendet werden darf.
Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.
Emmerich, den 08.03.2006
Für den rechtlich vertretenden Vorstand:
Hartfried Thurk Rainer Fels
Rechtsanwalt und Notar 1. Vorsitzender